@julien_deum: Un sourire qu’on n’oublie jamais 🙂 Parfois, il suffit d’un regard, d’un éclat de sincérité… et tout s’imprime, sans qu’on sache pourquoi. 💬 Vous en avez un en tête, vous aussi ? #texte #émotion #poesie #coeur #voix #paroles #auteur #motivation

Julien Deum
Julien Deum
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Tuesday 20 May 2025 16:30:00 GMT
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Comments

christine.renaut
Christine Renaut :
je me souviens plus facilement des regards je suis infirmieres et certains regards ne s effacent pas
2025-05-24 17:58:10
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claudine9497
lily :
ça c'est vrai malgré mon problème de santé mon sourire m'aide🥰
2025-05-24 17:56:03
1
patriote7777
☆Scotty☆ :
Un sourire... complétait par un regard et tout est dit sans un mot.. 🤗💕
2025-05-23 10:09:36
1
hayetfmv6l3
catastrophe :
Ohhhhh un sourire.... Vous nous l'envoyer à chaque fois ( pour ma part), même à un inconnu, Juste Un Sourire c'est un moment qui ne peux disparaître de ton plus profond de Toi. Comme un son où musique 🎶 🎶. Je vous envoie un Sourire cher Julien 🙏🦋
2025-05-20 17:48:44
1
marie.voirol
Marie Voirol :
une personne que je n'avais plus vue depuis au moins 20 ans m'a regardé et m'a dit " excuse moi je ne sais plus ton nom, mais je suis sure de te connaître à ta voix et a ton sourire " ça fait plaisir !!!!
2025-05-23 17:23:20
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nadege_sba
🌸 ǝɓǝ̖pɐN 🌸 :
Je me suis offert mon propre sourire il y a peu devant mon miroir. Un sourire inattendu qui est apparu lorsque j’ai pensé à un moment heureux. J’ai eu la chance d’être face à moi-même à ce moment précis 😊 et il vient de réapparaître à l’écriture de ce commentaire 🙏🏻 belle soirée ✨🌸
2025-05-21 18:05:37
2
la.grenouille.57930
💫La Grenouille 👻🪐🌻✝️💫 :
bonjour aujourd'hui 28 ans que mon fils Ethan 21 jours pour toujours je garde de lui juste ses petits doigts sur mon doigt 🫴❤️🕊️
2025-05-21 11:21:31
1
p.t.i.t.e.e.t.o.i.l.e.06
estrella :
C'est tellement vrai et tellement beau votre texte un sourire c'est tellement important ☺️🙏🌹🌹✍️😘
2025-05-20 16:34:07
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Das #Compact #Verbot ist teilweise aufgehoben. Bundesverwaltungsgericht setzt Sofortvollzug des COMPACT-Verbots teilweise aus Dem Antrag der COMPACT-Magazin GmbH, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) wiederherzustellen, hat das Bundesverwaltungsgericht heute mit bestimmten Maßgaben stattgegeben. Demgegenüber hat das Gericht die Anträge weiterer Antragsteller abgelehnt. Mit Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 - vollzogen am 16. Juli 2024 - stellte das BMI unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, § 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG fest, dass die Antragstellerin zu 1 - die COMPACT-Magazin GmbH - und ihre Teilorganisation, die Antragstellerin zu 2, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und aufgelöst seien. Die Antragsteller zu 3 bis 10 werden in der Verbotsverfügung als Mitglieder genannt. Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung lehne die verfassungsmäßige Ordnung nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit ab und weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Dies komme u. a. in zahlreichen Beiträgen des monatlich erscheinenden
Das #Compact #Verbot ist teilweise aufgehoben. Bundesverwaltungsgericht setzt Sofortvollzug des COMPACT-Verbots teilweise aus Dem Antrag der COMPACT-Magazin GmbH, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) wiederherzustellen, hat das Bundesverwaltungsgericht heute mit bestimmten Maßgaben stattgegeben. Demgegenüber hat das Gericht die Anträge weiterer Antragsteller abgelehnt. Mit Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 - vollzogen am 16. Juli 2024 - stellte das BMI unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, § 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG fest, dass die Antragstellerin zu 1 - die COMPACT-Magazin GmbH - und ihre Teilorganisation, die Antragstellerin zu 2, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und aufgelöst seien. Die Antragsteller zu 3 bis 10 werden in der Verbotsverfügung als Mitglieder genannt. Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung lehne die verfassungsmäßige Ordnung nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit ab und weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Dies komme u. a. in zahlreichen Beiträgen des monatlich erscheinenden "COMPACT-Magazin für Souveränität" zum Ausdruck. Hiergegen haben die Antragsteller zu 1 bis 10 am 24. Juli 2024 Klage erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Zugleich haben sie jeweils Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, die vor allem darauf abzielen, den Betrieb als Presse- und Medienunternehmen während der Dauer des anhängigen Klageverfahrens fortführen zu können. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Verbotsverfügung erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin zu 1 als offen. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin zu 1. Alles spricht auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist. In materieller Hinsicht gibt es keine Zweifel daran, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1 um einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, der sich die Aktivitäten der Antragstellerin zu 2 als seiner Teilorganisation zurechnen lassen muss. Ob diese Vereinigung aber den - wie alle Gründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG eng auszulegenden - Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Einzelne Ausführungen in den von der Antragstellerin zu 1 verbreiteten Print- und Online-Publikationen lassen zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erkennen. Es deutet auch Überwiegendes darauf hin, dass die Antragstellerin zu 1 mit der ihr eigenen Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt. Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des "COMPACT-Magazin für Souveränität" die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Denn als mögliche mildere Mittel sind presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen. Bei der dem Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren obliegenden Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu 1 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da die Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führt, das #News #Nachrichten #Dracon #Deutschland #Politik #Wissen #Aufklärung #Grüne #AfD #SPD #BSW #FDP #Linke #CDU

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